Sprengungen anzeigen
Sie sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und möchten eine Sprengung durchführen? Dann müssen Sie diese Sprengung bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie zum Beispiel eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen durchführen wollen, müssen Sie diese bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen. Erfolgen nach Erstattung der Anzeige Veränderungen in Bezug auf den Inhalt oder die ursprünglichen Unterlagen, muss die zur Anzeige verpflichtete Person dies der örtlich zuständigen Behörde ebenso anzeigen.
Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind und die Genehmigung die Sprengungen einschließt (zum Beispiel kann dies bei Steinbrüchen der Fall sein).
Zuständige Stelle
die für den Sprengort zuständige Kommunalbehörde als Gewerbeaufsichtsbehörde
Zuständige Kommunalbehörde ist
- wenn der Sprengort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn der Sprengort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
- für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um eine Anzeige von Sprengungen vorzunehmen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes sein oder
- Sie handeln als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (sogenannte verantwortliche Person für die Sprengung).
Hinweis: Die Erlaubnis oder der Befähigungsschein muss den entsprechenden Umgang abdecken: zum Beispiel Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen, allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Behörde einreichen. Nach Auswahl der Ortes, in dem die Sprengung durchgeführt werden soll, steht Ihnen gegebenenfalls auch ein elektronisches Anzeigeformular zur Verfügung.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
- Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
- Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben
Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige vornehmen.
Fristen
- mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
- jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
- jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Erforderliche Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach § 7 beziehungsweise § 27 des Sprengstoffgesetzes oder
- gültiger Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
- Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- die Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
- die Deckungsräume für Beschäftigte,
- Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie
- Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm.
- maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind:
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
- gegebenenfalls bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
- Verkehrswegen,
- Wohn- und Arbeitsstätten und
- Einrichtungen der öffentlichen Versorgung
Kosten
die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
- § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
- § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im gewerblichen Bereich)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im nicht-gewerblichen Bereich)
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
Freigabevermerk
08.01.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
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